Liebe Gläubige unseres Erzbistums

Nimm auf einen Mächtigen keine Rücksicht, sondern verteidige die Wahrheit bis in den Tod, so wird Gott der Herr für dich streiten.
(Sir 4, 32)

In der Schlussverhandlung am 7. März 2023 wurde ich vollumfänglich freigesprochen. Nach Ablauf einer Woche ist das Urteil nunmehr rechtsgültig und unwiderrufbar. Das Protokoll zum Freispruch ist auf dieser Webseite freigeschaltet.

Der Richter begründete den Freispruch vor allem damit, dass von der Staatsanwaltschaft nicht einmal ansatzweise nachgewiesen werden kann, wer wann und wo mit meinem dienstlichen Mobiltelefon auf welche Inhalte in Internetseiten zugegriffen hat. Er hielt ausdrücklich fest, dass

  • auf dem Mobiltelefon keinerlei Bilder mit strafbarem Inhalt gefunden werden konnten,
  • die von diesem Mobiltelefon besuchten Webseiten alle nur einmal zu einem einzigen Zeitpunkt aufgerufen wurden,
  • es nicht nachweisbar ist, dass absichtlich auf solche Webseiten zugergriffen wurde,
  • es sich bei diesen Webseiten um dynamische Webseiten mit sich ständig änderndem Inhalt handelt.

Das Gutachten des IT-Sachverständigen und dessen Feststellungen haben dabei eine wichtige Rolle gespielt und werden auchnoch interessante Sachverhalte aufdecken.

Das Gutachten bestätigt:
Die gesamte Angelegenheit muss als IT-Angriff, eine Cyber-Attacke, gewertet werden!


Zu den Einzelheiten:

Im Dezember 2019 beantragte ich die Erstellung eines IT-forensischen Gutachtens, nachdem ich mit den angeblichen strafrechtsrelevanten Lichtbildern auf einem beschlagnahmten Datenträger konfrontiert wurde, deren Vorhandensein nicht nachvollziehbar war.

Diesem Antrag auf Erstellung eine Gutachtens wurde jahrelang nicht stattgegeben. Heute wissen wir, dass die staatlichen Behörden befürchteten, ihre Manipulationen würden dadurch aufgedeckt – was ja letztendlich auch so geschehen ist!

Nachdem aber ein erstes Fehlurteil gegen mich im Sommer 2021 durch das Obergericht aufgehoben werden musste, war das Landgericht endlich gezwungen, ein IT-forensisches Gutachten einzuholen.

Ein erster Auftrag zu einem Gutachten (GA) wurde im Sommer 2021 an den Sachverständigen Marcel Sch., Erftstadt, Deutschland, erteilt. Da nach einem Jahr (!) das Gutachten nicht erbracht werden konnte, wurde das Auftrag dem Gutachter im Sommer 2022 wieder entzogen.

Liebe Gläubige unseres Erzbistums

Nehmt euch aber vor den Menschen in Acht! Denn sie werden euch vor die Gerichte bringen und in ihren Synagogen auspeitschen. (Mt 10 ,17)

Liebe Gläubige!

Was ist hier passiert? Wieso wird ein Gutachten nicht angefertigt? Welche Bedenken hatte der Sachverständige in Deutschland, das Gutachten nicht fertigzustellen, obwohl er bereits mit der Begutachtung begonnen hatte, wie seine Nachricht vom Januar 2022 zeigt?

Die Antwort hierauf muss als erschütternd für das liechtensteinische Justizsystem angesehen werden:

Nachdem der IT-Sachverständige wohl erkannt hatte, mit welchen Manipulationen die liechtensteinischen Behörden gearbeitet hatten, brach er sämtliche Kommunikation mit dem Landgericht und den liechtensteinischen Ämtern ab, um nicht selbst in Deutschland wegen Beihilfe zum Straftatbestand des § 263 StGB „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ belangt zu werden.

Liebe Gläubige! Liebe Freunde unserer liechtensteinischen Kirche!

Gottseidank konnte letztendlich ein Gutachten durch Sachverständige der Firma FastDetect, München erstellt werden und uns im Januar 2023 – im vierten Jahr (!) nach unserer Beantragung – angefertigt werden. (Leider kann das Gutachten aufgrund Urheberrechte und geheimer Auswertungsverfahren nicht vollständig angezeigt und zum Herunterladen auf dieser Webseite angeboten werden.)

Ein Beweis für die Annahme eines IT-Angriffs ergibt sich daraus, das sich eine Videosequenz, die zwar strafrechtlich keinerlei Relevanz für die Anschuldigungen hat, aber trotzdem im Verfahren als Indiz gegen mich verwendet wurde,  unter folgender Ordneradresse abgelegt war: „USERDAT (ExtX)/Root / data / com.hatsapp/ database/ msgstore.db/“ (GA Seite 6)

Jeder auch nur halbwegs mit IT-Forensik betrauter Techniker sieht sofort, dass es sich um einen Ordner handelt, in dem Anhänge von empfangenen WhatsApp-Nachrichten gespeichert werden.

Die Begebenheit wird vielen Computer- oder Smartphone- Nutzern nicht unbekannt sein: Man empfängt auf seinen sozialen Medium, welches auf dem IT-Gerät installiert ist (bspw. Facebook, Instagramm oder wie hier eben WhatsApp) oder auch in seinem e-Mail-Postfach eine Nachricht mit einem Anhang: Bei WhatsApp erscheint der Anhang, hier ein Video erst unscharf und man kann nicht auf den Inhalt schliessen. Durch ein Drücken auf das unscharfe Bild, wird der Anhang heruntergeladen und man kann sich diesen anschauen. Empört über den Inhalt den man jetzt zu Gesicht bekommt, wird die Nachricht sofort gelöscht. Was aber eher unbekannt ist: der Anhang der gelöschten Nachricht wird nicht mitgelöscht, sondern verbleibt in dem oben genannten Systemordner!

Höchst bedeutsam in diesem Fall ist, dass die Datei von dort weder an einen anderen Speicherort (z.B. persönlicher Ordner) bewegt, kopiert oder jemals nach dem Herunterladen aufgerufen wurde!

Wer will einen Priester durch die Zusendung solcher Anhänge WhatsApp-Nachrichten diskreditieren!

Liebe Gläubige!

Der eigentliche Skandal in diesem Verfahren ist uns allen offensichtlich: Anstatt zu ermitteln, von wem diese Nachricht mit Anhang gesendet wurde, verwenden die Behörden im Verfahren die Datei, um den Angeklagten damit zu belasten.

Eine komplette Verdrehung der Tatsachen und man reibt sich verwundert die Augen über die hetzerische Energie, die wieder einmal gegen Christus, seine Kirche und deren Vertreter aufgewendet wurde!

Doch damit nicht genug!

Eine weitere Erkenntnis des Gutachtens ist, dass „keine […] relevanten Darstellungen oder Darstellungen mit pornographischen Inhalten, insbesondere keine mit pornographischen Inhalten Minderjähriger festgestellt [wurden]“ (GA Seite 6).

Wie konnte es dann aber sein, dass mir dutzende Seiten von Lichtbildern mit pornographischen Inhalten vorgelegt wurden?

Bei diesen Lichtbildern handelt es sich um Inhalte von Webseiten, die über den Browser (hier Android) lediglich aufgerufen wurden. Wichtig ist hier die Aussage: „Zum aktuellen Zeitpunkt kann keine Aussage zum einstdargestellten Inhalt der jeweiligen Webseite gemacht werden, da die Inhalte der Webseite sich verändern können.“ (GA Seite 8)

Im Klartext: Die Lichtbildern mit den despektierlichen Inhalten wurden im Dezember 2019, mehrere Wochen nach der Beschlagnahme des Smartphone durch einen Angestellten der Landespolizei aufgerufen. Diese Fotos befinden sich in dieser Art lediglich auf einem Speicherplatz eines Computers in der Landespolizeistelle, aber nicht auf dem untersuchten Smartphone, was der IT-Forensiker der Landespolizei ja auch schon in der Schlussverhandlung eingestanden hatte (siehe Protokoll der Schlussverhandlung auf dieser Webseite!).

In meinem Land läge damit ein Verstoss gegen §263 StGB vor, der Vortäuschung falscher Tatsachen:

„Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen werden.“

Dieser Verstoss ist vor allem fatal, weil nicht nur den am Verfahren beteiligten Personen, sondern auch unbeteiligten Dritten Zugang zu den Verfahrensakten gewährt wurde, und diese annehmen mussten, es handle sich um physisch auf dem Datenträger gespeicherte Bilder. Mehrmals wurde von uns auf diesen Sachverhalt hingewiesen, und ein Antrag auf Sperrung der Verfahrensakten gestellt. Allerdings macht das Verhalten der Verantwortlichen des liechtensteinischen Justizsystems hier eher den Anschein, dass man bewusst möglichst vielen Unbeteiligten den Zugang zu diesen – nicht physisch vorhandenen aber kompromittierenden – Bildern erlauben wollte. Wir sind erstaunt, dass am Ende nicht noch der FC Vaduz oder der Triesenberger Trachtenverein Zugang zu solch sensiblen, personenbezogenen und von juristischen Laien nicht interpretierbaren Daten gewährt wurde.

Der Gutachter von FastDetect beschreibt dieses Verhalten in entlarvender Weise wie folgt: „Die Vorgehensweise […] durch die liechtensteinische Landespolizei ist nachvollziehbar, jedoch entspricht die Art der Beweissicherung der Webseiteninhalte am […]. Dezember 2019  nach Einschätzung des Sachverständigen nicht einer gerichtsfesten Dokumentation zum Beweis, dass ein Aufruf pornographischer Darstellungen Minderjähriger durch den Beschuldigten stattgefunden hat.“ (GA Seite 15)

Das ist mehr, als ein neutraler Sachverständiger, der zudem von unseren Gegnern beauftragt wurde, zu sagen in der Lage ist! Ein Ausweis des Versagens und ein Beweis der Bösartigkeit, mit der gegen Jesus Christus, seine Diener und seine gesamte Kirche vorgegangen wird.

(Fortsetzung folgt!)

Ich danke allen Gläubigen, die mir in dieser Zeit durch Gebet und finanzieller Zuwendung zur Seite standen und auch weiterhin zur Christus und seiner Kirche stehen werden.

Gemeinsam dürfen wir nun auf ein baldiges Ende dieses aufreibenden und für einen Rechtsstaat äusserst ungewöhnlichen Verfahrens hoffen.

Ihr Pfarrer

Thomas Jäger

Auszüge aus der Einschätzung unseres IT-forensischen Gutachters vom 6. August 2020 und damit verbundene juristische Konsequenzen

Der Gerichtssachverständige hat sich mit der Auswertung der Landespolizei des Webseitenverlaufs des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 auseinandergesetzt. Nach seiner Erkenntnis weisst der durch die Liechtensteinische Landespolizei ausgewertete Webseitenverlauf keine Angaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Webseitenaufrufe auf.

Dies ist ungewöhnlich, da es bei Samsung Mobiltelefonen und dessen Webbrowser i.d.R. dem Auswertungsprogramm UFED von Cellebrite möglich ist, einen Aufrufzeitpunkt bzw. bei den abgesetzten Suchen. den Zeitpunkt der Suche anzugeben. Eventuell lag in der verwendeten Programmversion ein Fehler vor.

Mithin besteht die Möglichkeit, dass das Auswertungswerkzeug in einer neueren Version eventuell die Aufrufzeitpunkte anzeigen kann. Ohne diese Angaben ist es in jedem Fall nicht möglich abzuleiten, ob sich der Nutzer nachhaltig über einen längeren Zeitraum auf den entsprechenden Webseiten bewegt hat, oder ob er alle Webseiten in einer einzigen Nutzersitzung in relativ kurzer Zeit besucht hat.
Es ist also bereits für den Gerichtssachverständigen nicht möglich aufgrund dieser Auswertung der Landespolizei festzustellen, wann sich eine bestimmte Person auf welcher Webseite befunden hat.

Nach Rechtsansicht des Beschuldigten ist es daher unumgänglich, dass ein unabhängiger Sachverständiger, welcher dieses elektronische Programm der Landespolizei untersucht, feststellt, ob ein Fehler des Programmes vorliegt oder unter Umständen auch ein Bedienfehler, damit strafrechtlich unzweifelhaft festgestellt werden kann, ob diese Auswertung der Landespolizei korrekt war.

Beauftragt für das IT-forensiche Gutachten wurde eine renommierte deutsche IT-Firma aus München.

Für die grossherzigen Zuwendungen
möchte ich allen Wohltätern danken
und Vergelt´s Gott wünschen!

Ihr Pfarrer Thomas Jäger


Ihre Spende bitte an

Pfr. Thomas Jäger
IBAN: DE64 5739 1800 0020 7701 04
BIC:  GENODE51WW1

Protokoll zum Freispruch


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Pressemitteilung zur Verhandlungssache

Seit nunmehr über vier Jahren werde ich als katholischer Priester von der liechtensteinischen Justiz aufgrund unterschiedlichster Vorwürfe, darunter sogar – man kann es sich nicht ausdenken – Rassenhass (Verstoß gegen StGB § 283) terrorisiert.

 Zu dem Prozess am 14. Dezember in Vaduz wurde ich nicht ordentlich geladen. Die Zustellung ist nicht korrekt erfolgt, da diese über den diplomatischen Weg über das Außenamt und die deutsche Botschaft in Bern hätte geführt werden.

 Doch ist die mangelhafte Zustellung in diesem Verfahren nur ein Problem und ein weiterer Stein, der die unsägliche Vorgangsweise der Justiz in Liechtenstein charakterisiert. Viel deutlicher zeigt sich dies

  • in der Anklageerhebung, wie diese erfolgte, obwohl das Verfahren gegen mich bereits im Februar 2020 rechtskräftig eingestellt wurde,
  • wie mit meinem Antrag an den Fürsten bezüglich der Niederschlagung des Verfahrens umgegangen wird,
  • wie eine Verhandlung anberaumt wird, ohne dass die Zeugnisfähigkeit des angeblichen Opfers sachverständig festgestellt wird (was eigentlich bei Minderjährigen Standard ist)
  • wie Akten ohne jeden Manipulationsschutz geführt werden,
  • nur teilweise die Akten aus den Vorverfahren beigezogen werden,
  • wo DNA-Spurenauswertungsberichte und rechtsmedizinische Protokolle unbekannt verschollen sind (jedenfalls nicht in der aktuellen Strafakte enthalten sind).

 In einem „normalen“, d.h. rechtsstaatlichen Verfahren in Deutschland, Österreich oder der Schweiz wäre das Ergebnis rasch vorhersagbar, ja es hätte gar keine Anklageerhebung gegeben.

 Doch leider ist es im Fürstentum nicht mehr garantiert, dass hier unter anderem nach dem uralten Strafrechtsgrundsatz „Ne bis in idem“ Recht gesprochen wird.

Die Argumentation des Obergerichtes bezüglich der Zulassung der Anklage ist rechtsstaatlich dermaßen falsch war, dass man sich jeder Jurist in und außerhalb Liechtensteins fremdschämen muss. Vom Staatsgerichtshof und dessen „neuer“ Rechtsprechung gar nicht zu sprechen.

Man kann davon ausgehen, dass das Verfahren auf Kurz oder Lang an die deutsche Staatsanwaltschaft übergeben wird, die bereits alle relevanten Akten für ein Vorprüfverfahren von der Justiz in Liechtenstein angefordert hat. Ich habe den deutschen Justizbehörden bereits uneingeschränkte Kooperation zugesagt, um auch die Verfehlungen der liechtensteinischen Gerichte und Behörden einer Instanz außerhalb deren Landesgrenzen zu offenbaren.

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